Prüfungsangelegenheiten

Umgang mit Täuschungsversuchen

Gemeinsame Festlegung des Senatsausschusses für Studium und Lehre und  der BA-, MA-, MaL- und des StuFu- Prüfungsausschusses der Universität Erfurt zum Umgang mit schwerwiegenden Fällen (z.B. § 12 Abs. 3 Satz 3 RPO-BA) von Täuschungsversuchen im Studium.

  1. Jede BA-Studienrichtung und jedes MA/MaL-Programm bestimmt eine/die Lehrveranstaltung/en, in der jeweils alle Studierenden des ersten Fachsemesters über die Grundsätze wissenschaftsethischen Verhaltens, insbesondere über das Zitieren fremder Quellen und deren Folgen, unterrichtet werden. Alle Erstsemester des BA-Studienganges werden darüber hinaus in den Studieneinführungstagen (STET), sowie in der Pflichtveranstaltung „Wissenschaftspropädeutik“ (Studium Fundamentale) über diese Grundsätze sowie die Folgen von Verstößen informiert.
  2. Die BA-Studienrichtungsbeauftragten bzw. die MA-/MaL-Programmbeauftragten informieren jeweils zu Semesterbeginn alle Lehrenden, insbesondere neue Kollegen und externe Lehrbeauftragte, dass
    1. Täuschungsversuche (nachweisbare), entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung, mit der Note „5“ zu bewerten sind.
    2. Der Täuschungsversuch ist auf dem Lehrveranstaltungsschein als „Täuschung“ ausdrücklich zu kennzeichnen. Der Vermerk ist zu ergänzen um eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und die Begründung für die Bewertung des „Täuschungsversuches“.
    3. Der Lehrveranstaltungsschein ist im Original dem Studierenden auszuhändigen. Eine Kopie ist auf dem Dienstweg unverzüglich an die Abteilung Studium und Lehre zu leiten, damit ein Bescheid für den Prüfungsausschuss (siehe 3. oder 5.) vorbereitet werden kann.
  3. Der Lehrveranstaltungsschein mit Täuschungsvermerk wird in die Prüfungsdatenbank aufgenommen. Bei erstmaligem Täuschungsversuch, wird dem zuständigen Prüfungssauschuss ein Bescheidentwurf zur Ausfertigung vorgelegt, mit dem der Prüfungsausschuss:
    1. den Täuschungsversuch bestätigt,
    2. den Prüfling von der Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfung ausschließt und
    3. feststellt und androht, dass der Studierende bei einem weiteren Täuschungsversuches endgültig den Prüfungsanspruch im gesamten Studiengang verliert.
    Mit dem Verlust des Prüfungsanspruches ist die Exmatrikulation in diesem Studiengang verbunden.
    Das vom zuständigen Prüfungsausschuss ausgefertigte Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung (VA) wird über die Abteilung Studium und Lehre versandt.
  4. Gegen diesen Bescheid kann der Studierende Widerspruch einlegen. Der Präsident leitet den Widerspruch zur Abhilfeentscheidung bzw. Abfassung eines Widerspruchsentwurfes an den zuständigen Prüfungsausschuss.
  5. Wird bei Eingabe eines Täuschungsvermerkes in die Prüfungsdatenbank festgestellt, dass ein wiederholter Täuschungsversuch vorliegt, wird dem zuständigen Prüfungsausschuss (im BA-Studiengang, ggf. nach Mitzeichnung des Prüfungsausschusses in dem der erneute Täuschungsversuch festgestellt wurde) zusammen mit der Prüfungsakte ein Bescheid zur Ausfertigung vorgelegt, mit dem der Prüfungsanspruch in diesem Studiengang insgesamt entzogen werden kann. Fertigt der Prüfungsausschuss nach eingehender Prüfung und nach Anhörung des Prüflings den Bescheid aus, ist mit dem Entzug des Prüfungsanspruches die Exmatrikulation verbunden.