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Hinweise zur Lehrveranstaltungserfassung

Täuschung

Die Universität Erfurt sanktioniert Täuschungsversuche bei Prüfungen. Fakultätsübergreifend wurden die folgenden Maßnahmen beschlossen. Sie werden beim ersten Täuschungsversuch gewarnt! Schon der zweite Täuschungsversuch führt zum Verlust Ihres Prüfungsanspruches und damit zum Ende Ihres Studiums an der Universität Erfurt!

Gemeinsame Festlegungen des Senatsausschusses für Studium und Lehre und der Prüfungsausschüsse der Universität Erfurt zum Umgang mit Täuschungsversuchen im Studium


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1. In jedem Studiengang sind die Studierenden des ersten Fachsemesters vom anbietenden Fach in einer Lehrveranstaltung über die Grundsätze wissenschaftsethischen Verhaltens, insbesondere über das Zitieren fremder Quellen sowie der Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel und deren Folgen (Täuschung) zu unterrichten. Zu den Studieneinführungstagen (STET) wird zum Umgang mit Täuschungsversuchen erstmalig informiert.

2. Insb. neue Kolleginnen*Kollegen und Lehrbeauftragte werden von ihrem Fach zu Beginn des Semesters informiert, dass

I. jeder Täuschungsversuch bei einer Prüfungsleistung von der Prüferin*vom Prüfer als „nicht ausreichend" zu bewerten ist. Dieser ist von einer*einem zweiten Prüfungsberechtigten zu bestätigen.

II. der Täuschungsversuch von der Prüferin*vom Prüfer in E.L.V.I.S. unter „Meine Prüfungen/ Lehrveranstaltungen" bei der Kandidatin* dem Kandidaten mit „Vermerk " als „Täuschung“ anzuzeigen ist. Dabei ist der Sachverhalt kurz darzustellen und zu erläutern und anzugeben, wer den Täuschungsversuch bestätigt hat („Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, nämlich..., bestätigt durch...").

III. der Prüfungsausschuss aufgrund der Täuschungsanzeige einen Bescheid zum Täuschungsvorwurf mit Rechtsbehelfsbelehrung erlässt, welcher der*dem Studierenden und der Prüferin*dem Prüfer in Kopie zugeleitet wird.

3. Bei erstmaligem Täuschungsversuch, beinhaltet der Bescheid:

a) Der Täuschungsversuch der Prüferin*des Prüfers, bestätigt durch eine weitere Prüferin*einen weiteren Prüfer, wird bestätigt.
b) Die Studierende wird darüber informiert: „Bei einem weiteren Täuschungsversuch verlieren Sie den Prüfungsanspruch im gesamten Studiengang endgültig. Mit dem Verlust des Prüfungsanspruches ist die Exmatrikulation in diesem Studiengang verbunden."

Sofern der*dem Studierenden nach erstmaligem Täuschensversuch noch eine Wiederholungsprüfung zusteht, ist dieser von der Prüferin*dem Prüfer einzuräumen.

Gegen den Bescheid kann die Studierende*der Studierende Widerspruch beim Präsidenten oder zur Niederschrift im Dezernat 1 einlegen.

4. Jeder wiederholte Täuschungsversuch wird als „schwerwiegender Fall" angesehen, der die Kandidatin*den Kandidaten im Regelfall von allen weiteren Prüfungen in diesem Studiengang ausschließt. Die Feststellung eines wiederholten Täuschungsversuchs wird dem zuständigen Prüfungsausschuss mit der Prüfungsakte einschließlich Notenbericht sowie einem Bescheidentwurf, mit dem der Prüfungsanspruch in diesem Studiengang insgesamt entzogen wird, vorgelegt. Der ausgefertigte Bescheid wird unverzüglich der Kandidatin*dem Kandidaten und in Kopie der anzeigenden Püferin* dem anzeigenden Prüfer zugeleitet.

Auch gegen diesen Bescheid kann die Studierende*der Studierende Widerspruch beim Präsidenten oder zur Niederschrift im Dezernat 1 einlegen. So die Kandidatin*der Kandidat vom Prüfungungsausschuss noch nicht angehört wurde, ist dies im Widerspruchsverfahren als Erstes nachzuholen. Bis zur Entscheidung des Widerspruchs, ggf. einer Klage, steht das Fortbestehen des Prüfungsanspruches unte aufschiebender Wirkung.

Mit dem Entzug des Prüfungsanspruches ist, so kein Widerspruch eingelegt wird, die Exmatrikulation in diesem Studiengang in der Regels zum Ende des Semesters verbunden.

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