Krankheitsanzeige

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Krankheitsanzeige bei Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht

Wenn Sie erkranken und absehbar ist, dass Sie wegen der Erkrankung an einer angesetzten Prüfung nicht teilnehmen bzw. den Abgabetermin einer schriftlichen Prüfungsleistung nicht einhalten können oder wenn Sie aus diesem Grunde eine anwesenheitspflichtige Lehrveranstaltung verpassen, sollten Sie sofort eine*n Arzt*in aufsuchen. Diese*r kann auf dem von Ihnen vorausgefüllten Formular Krankheitsanzeige Ihre krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit bestätigen.

Den Antrag mit der Bestätigung der Ärztin/des Arztes müssen Sie unverzüglich entweder an die Universität Erfurt, Dezernat 1: Studium und Lehre, Nordhäuser Str. 63, 99089 Erfurt oder als Photoscan an pruefungsangelegenheiten@uni-erfurt.de senden. Fristwahrend können Sie auch den Hausfristbriefkasten am Haupteingang der Universität Erfurt nutzen. Der Antrag muss in der Regel innerhalb von drei Werktagen (Montag bis Samstag) eingegangen sein. ACHTUNG: Entscheidend für den fristgerechten Eingang ist nicht Ihr Prüfungs-, Abgabe- bzw. Lehrveranstaltungstermin, sondern der Zeitpunkt der Feststellung der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit.

Nur wenn Ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist, wird Ihr Fehlen entschuldigt. Bei einem stationären Aufenthalt reicht zur Glaubhaftmachung eine Liegebescheinigung des Krankenhauses aus. Können Sie eine Prüfung aufgrund der Betreuung Ihres kranken Kindes nicht antreten, ist die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausreichend. Auch bei diesen Nachweisen bitte das oben genannte Formular anheften, da Ihre persönlichen Angaben zur Bearbeitung benötigt werden.

Über das entschuldigte Fehlen werden Sie und die Prüfer*innen der Lehrveranstaltungen, die Sie belegt haben, per E-Mail informiert. Die Prüfer*innen werden für den Fall, dass in diesem Zeitraum bei Ihnen ein Prüfungs- oder Abgabetermin anstand, einen neuen Prüfungs- oder Abgabetermin festlegen.

Die so genannte "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber", reicht als Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes grundsätzlich nicht aus.

 

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