Erkrankung bei Prüfungen und Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht
Wenn Sie erkranken und absehbar ist, dass Sie wegen der Erkrankung an einer angesetzten Prüfung nicht teilnehmen bzw. den Abgabetermin einer schriftlichen Prüfungsleistung nicht einhalten können oder wenn Sie krankheitsbedingt eine anwesenheitspflichtige Lehrveranstaltung verpassen, sollten Sie sofort eine Ärztin*einen Arzt aufsuchen. Diese*Dieser kann auf dem von Ihnen vorausgefüllten Formular Krankheitsanzeige Ihre krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit bestätigen.
Den Antrag mit der Bestätigung der Ärztin*des Arztes müssen Sie unverzüglich entweder an die Universität Erfurt, D1: SuL, Nordhäuser Straße 63, 99089 Erfurt oder als Photoscan an pruefungsangelegenheiten@uni-erfurt.de senden. Fristwahrend können Sie auch den Hausfristbriefkasten am Haupteingang der Universität nutzen.
Die Krankheitsanzeige muss i. d. R. innerhalb von drei Werktagen (Montag bis Samstag) eingegangen sein. Entscheidend für den fristgerechten Eingang ist nicht Ihr Prüfungs-, Abgabe- bzw. Lehrveranstaltungstermin, sondern der Zeitpunkt der Feststellung der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit.
Nur wenn Ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist, wird Ihr Fehlen entschuldigt. Bei einem stationären Aufenthalt reicht zur Glaubhaftmachung eine Liegebescheinigung des Krankenhauses. Können Sie eine Prüfung aufgrund der Betreuung Ihres kranken Kindes nicht antreten, ist die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausreichend. Auch hier bitte das oben genannte Formular anheften, da Ihre persönlichen Angaben zur Bearbeitung benötigt werden.
Über entschuldigtes Fehlen werden Sie und Ihre Prüferinnen*Prüfer sowie die Lehrenden der Lehrveranstaltungen, die Sie im aktuellen Semester belegt haben, per E-Mail informiert. Stand im Zeitraum des entschuldigten Fehlens eine Prüfung an, wird die Prüferin*der Prüfer einen neuen Prüfungs- bzw. Abgabetermin festlegen. Die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber" reicht als Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes grundsätzlich nicht aus!
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