Exmatrikulation

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Allgemeine Hinweise

Wer sein Studium abbricht (Beurlaubung ausgenommen) oder ordnungsgemäß beendet, sollte sich exmatrikulieren lassen, d. h. seine Mitgliedschaft an der Universität beenden.

Dies gilt auch bei einem Wechsel zu einer anderen Hochschule. Die dortige Neueinschreibung erfordert in der Regel die Vorlage der letzten Exmatrikulationsbescheinigung.

Die Bescheinigung ist als Nachweis von Studienzeiten wie ein Zeugnis aufzubewahren, da sie für Rentenberechnungen vorzulegen ist.

Antragstellung

Der Antrag auf Exmatrikulation ist im Dezernat 1: Studium und Lehre einzureichen. Anträge auf Exmatrikulation können jederzeit gestellt werden. Das Exmatrikulationsdatum kann selbst gewählt werden, muss aber zwischen dem Datum des Antragseingangs und dem Ende des Semesters liegen. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nicht möglich. Nach Semesterbeginn kann eine Exmatrikulation frühestens zum Tag des Eingangs des Exmatrikulationsantrages erfolgen. Eine Rückerstattung ist dann nicht mehr möglich.

Die Exmatrikulation wird von der Universität durch Aushändigung/Zusendung der Exmatrikulationsbescheinigung ausgesprochen.

Exmatrikulation von Amts wegen

Wenn kein Exmatrikulationsantrag und keine Rückmeldung vorliegt werden Sie von Amts wegen exmatrikuliert.

Exmatrikulation und Studienabschluss

Bitte beachten Sie für Ihren Studienabschluss, dass Sie mit Abgabe der letzten Prüfungsleistung immatrikuliert sein müssen.  Für die Bewertung Ihrer Abschlussarbeit und auch für die Aushändigung Ihres Abschlusszeugnisses ist keine Rückmeldung erforderlich. Nach Abgabe der letzten Prüfungsleistung können Sie den Antrag auf Exmatrikulation stellen.

Sofern das Abschlusszeugnis erst im Folgesemester ausgehändigt wird, besteht nach dem Thüringer Hochschulgesetz die Möglichkeit, sich für ein weiteres Semester zurückzumelden und dort auch bis zum Ablauf des Semesters eingeschrieben zu bleiben. 

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